Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Stand: Januar 2024

I. ANWENDUNGSBEREICH, ALLGEMEINES

1. Die depono GmbH besorgt die Beförderung von Kurier-, Express und Komplettladungen über ein eigenes selbst gesteuertes Logistiksystem.

2. Das Dienstleistungsangebot von depono richtet sich ausschließlich an Unternehmen.

3. Die Nutzung des Webportals ist grundsätzlich kostenfrei und unverbindlich.

4. Sämtliche Aufträge werden von uns über das Onlineportal abgewickelt. Bei telefonischer Beauftragung oder der Beauftragung eines Transportes per Email, erhält das beauftragende Unternehmen im Anschluss automatisch eine Email mit Erstzugangsdaten zum System. Diese können, müssen aber vom beauftragendem Unternehmen nicht genutzt werden.

Alle telefonischen und schriftlichen Angebote, sind grundsätzlich fahrzeugbezogen. Die Gültigkeit beträgt bei Fahrzeugen bis 3,5 t 30 Minuten, Fahrzeugklassen darüber hinaus 60 Minuten. Wir behalten uns vor, die angebotenen Fahrzeuge nach Ablauf dieser Frist anderweitig zu disponieren.

5. Soweit durch die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei internationalen Transporten mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und bei nationalen Transporten die Allgemeinen deutschen Spediteursbedingungen (ADSp, jeweils neueste Fassung) Für internationale Lufttransporte findet das Übereinkommen zur Vereinheitlichung des Luftfrachtrechtes (Montrealer Übereinkommen) Anwendung. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von depono vor Vertragsbeginn schriftlich bestätigt werden.

6. Alle Sendungen, bei denen Absender, Empfänger oder Dritte, die auf Sanktions- bzw. Boykottlisten der anzuwendenden EG-Antiterrorverordnungen oder sonstigen Sanktionslisten geführt sind, in die Leistungserbringung von depono einbezogen werden sollen, unterliegen einem grundsätzlich zu beachtenden Beförderungsausschluss.

II. LEISTUNGEN UND PREISE

1. Die Beförderungsleistungen von depono schließen das Abholen, den Transport und die Zustellung der Sendungen ein. Die Beförderung erfolgt in der Regel auf dem der bestellten Leistungsart angemessenen Transportweg zum Empfänger. Die Auslieferung erfolgt je nach Leistungsart grundsätzlich im Rahmen der vorab genannten Laufzeiten. Alle Laufzeiten werden immer mit Einbezugnahme der gesetzlich geltenden Regelungen genannt. Diese Laufzeitangaben sind grundsätzlich verbindlich; die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist damit verbunden. Ausgenommen von der Einhaltung der Laufzeitangaben sind nicht vorhersehbare Ereignisse, beeinflusst durch zb. Wetter, Verkehrslage oder defekte am Verkehrsträger. Zustellungen auf nicht landgebundene Inseln sind grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen, da wir keinen Einfluss auf Verfügbarkeit und/oder Kapazitäten der jeweiligen Fähren haben.

2. Vorbehaltlich der Regelungen in II. 3. und 4. sind folgende Sendungen grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen:
– Sendungen, die dem Beförderungsmonopol gemäß § 51 PostG durch die Deutsche Post AG unterliegen
– Sendungen, die die Beförderung verderblicher Lebensmittel beinhalten
– Sendungen mit außergewöhnlicher Bedeutung (wie z. B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Geld oder begebbare Wertpapiere [insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten])
– bei internationalen Transporten auch solche Sendungen, die laut den Bestimmungen der International Air Transport Association (IATA) oder der International Civil Aviation Organization (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind.

3. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von verderblichen Lebensmitteln wünscht, kann eine Beförderung einer Lebensmittelsendung dann erfolgen, wenn der Auftraggeber
– gewerblich tätig ist;
– dies ausdrücklich schriftlich deklariert und dies auf der Sendung kenntlich macht;
– nur lebensmittelrechtlich einwandfreie und haltbare Ware unter Berücksichtigung einer Sendungslaufzeit von 48 Stunden, gerechnet ab der Abholung bis zur Zustellung, übergibt;
– für eine transportsichere Verpackung unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen und hygienischen Vorgaben Sorge trägt;
– die für das zu transportierende Gut erforderliche Temperaturumgebung für mindestens 48 Stunden ab der Abholung bis zur Zustellung unter Berücksichtigung einer Außentemperaturbandbreite von +40 Grad bis –20 Grad sicherstellt;
Für Schäden und Folgeschäden, die aus der Verderblichkeit des Transportgutes heraus resultieren, ist eine Haftung von depono ausgeschlossen.

4. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von Gütern mit besonderem Wert wünscht, kann eine Beförderung einer Sendung mit besonderem Wert dann erfolgen, wenn der Auftraggeber dies unter ausdrücklicher und schriftlicher Angabe des richtigen Wertes des zu transportierenden Gutes zusätzlich beauftragt und gesonderte schriftliche einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen werden. In diesem Fall ist verpflichtend eine zusätzliche Transportversicherung abzuschließen. Dem Auftraggeber steht die Versicherungsleistung aus der abzuschließenden Versicherung zu. Die sich aus Ziffer IV. ergebenden Haftungsbegrenzungen bleiben hiervon unberührt.

5. Alle genannten Frachtraten beinhalten grundsätzlich alle anfallenden Kosten die beim jeweiligen Transport entstehen, hierzu gehören Strassen,- und/oder Tunnelgebühren, Fährgebühren, Parkgebühren, Dieselkosten und Personalkosten. Es wird grundsätzlich kein Treibstoffzuschlag erhoben. Wartezeiten beim Be- und Entladen von jeweils 60 Minuten sind in genannten Frachtraten mit inbegriffen. Bei gebuchten Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, sind jeweils 2 Stunden beim Be- und Entladen mit inbegriffen. Anfallende Wartezeiten die über diese Reglung hinaus gehen, werden dem Auftraggeber mit 30,- zzgl. MwSt. je angefangener halber Stunde in Rechnung gestellt.

6. Die transportsichere Verpackung der Sendung obliegt dem jeweiligen Auftraggeber. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Es bleibt der depono vorbehalten Sendungen nicht zu transportieren wenn der Auftraggeber für keine oder nur für eine unzureichende Transportverpackung gesorgt hat. In diesem Fall behält sich depono das Recht vor, die bis dahin entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

7. depono ist vor Annahme der Sendungen nicht verpflichtet, deren Inhalt zu überprüfen. Die Annahme stellt keinen Verzicht auf die Rechte aus § 410 Handelsgesetzbuch (HGB) dar. Dies gilt auch für nach diesen Bedingungen ausgeschlossene Güter. Wird eine gefährliche oder ausgeschlossene Sendung zum Absender zurücktransportiert, hat der Auftraggeber auch die Kosten des Rücktransportes zu tragen.

8. Das für die Beförderung zu entrichtende Entgelt ist spätestens 14 Tage nach Erhalt unserer Rechnung auf das ausgewiesene Bankkonto zu überweisen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung vor der Übernahme des Beförderungsgutes getroffen wurde. Wird die Zahlung bei oder nach der Übernahme der Sendung nicht geleistet, so tritt – vorbehaltlich einer anders lautenden Zahlungsvereinbarung hinsichtlich der Forderungen aus der Beförderungsleistung und sonstigen Nebenleistungen – ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug spätestens 14 Tage nach Übernahme der Sendung oder 10 Tage nach Erhalt der Rechnung ein, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Im Falle des Verzuges erhebt depono Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 0,75 % je angefangenen Monat. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso wie der Nachweis, ein Verzugsschaden sei überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden.

III. ÜBERNAHME UND ABLIEFERUNG

1. Die Übernahme des Auftrags erfolgt mit dessen Annahme, spätestens durch die Übergabe der Sendung durch oder für den Absender; die Ausführung erfolgt, auf direktem Wege, sofern keine Wunschterminierung vereinbart wurde. Sofern eine Lieferfrist ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde (vgl. Ziffer II.1.), beginnt diese mit der Übernahme der Sendung. Bei Nichtzustellbarkeit verlängert sich die Lieferfrist mindestens um einen Tag.

2. depono ist befugt – aber nicht verpflichtet –, Sendungen zur Anschriftenüberprüfung oder aus Gründen ordnungsgemäßer Vertragserfüllung zu öffnen.

3. Sendungen können auch abgestellt werden, sofern dies besonders vereinbart ist. Diese Sendungen gelten mit der Abstellung an genannten Ort als zugestellt. Unsere Haftung endet mit der Abstellung/Zustellung des bestimmungsgemäßen Empfängers.

4. Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wurde oder die aus anderen Gründen nicht zugestellt werden konnten, werden in derselben Leistungsart, wie vom Auftraggeber für den Versand gewünscht wurde, an den Auftraggeber auf dessen Kosten gemäß der vereinbarten Frachtrate von depono zurückgesandt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

5. Die Zustellung von Sendungen erfolgt gegen Unterschrift an den Empfänger oder Betreibsangehörige sowie in den Räumen des Empfängers anwesende Personen.

IV. HAFTUNG

1. Nationale Beförderungen von Sendungen: Für den Verlust oder die Beschädigung der Sendung haftet depono entsprechend der gesetzlichen Regelung der § 431 ff . HGB und der ADSp (jeweils neueste Fassung). Internationale Beförderungen von Sendungen: Bei der internationalen Beförderung gelten die Bestimmungen der internationalen Abkommen (I. 2.).

2. Obliegenheiten des Versenders: Der Versender ist angehalten, unter Berücksichtigung von Art, Wert und Beschaffenheit der von ihm zum Transport beauftragten Sendung − auch unter Berücksichtigung möglicher hoher Folgeschäden −, den von depono oder deren verbundenen Unternehmen angebotenen Service unter Einbeziehung von Haftungsrisiken und Versicherungsschutz so zu wählen, dass die mit dem Betrieb eines Express- und Logistikdienstleistungssystems verbleibenden Risiken, die einen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung verursachen können, abgedeckt sind. Besonders zeitkritische, wichtige und/oder wertvolle Sendungen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, sind vorab schriftlich anzumelden, damit besondere Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen unter Einbeziehung der vom Versender anzugebenden Risiken ergriffen werden können.

V. BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZOLLABFERTIGUNG

1. Der Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige und mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware, haben können.

2. Mit der Übergabe der Sendung an das Fahrzeug wird depono soweit dies zulässig ist, als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragt. depono wird als nomineller Empfänger zum Zwecke der Beauftragung eines Zollmaklers zur Abwicklung der Zollformalitäten eingesetzt. Für die Zollabfertigung gelten die Tarifzuschläge gemäß vorab genannten Preise.

3. Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Auftraggebers oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gegebenenfalls mit erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt, wenn dieser sein Recht auf Ablieferung der Sendung geltend macht. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht sofort nachkommt, haftet der Auftraggeber.

VI. DATENSCHUTZ

depono ist berechtigt, Daten, die im Zusammenhang mit der Beförderung erhoben werden, zu speichern und zu verarbeiten und an Partnerunternehmen – auch grenzüberschreitend – weiterzugeben, soweit und solange dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist. Die Datenverarbeitung kann im Hinblick auf weitere Leistungen und Angebote von depono erfolgen. Der Auftraggeber ist mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung sowie der Übermittlung, insbesondere auch an staatliche Stellen oder Zollbehörden, einverstanden.

VII. GERICHTSSTAND
Gerichtsstand ist Bremen.